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   BGH, 16.04.1953 - 5 StR 912/52   

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https://dejure.org/1953,4301
BGH, 16.04.1953 - 5 StR 912/52 (https://dejure.org/1953,4301)
BGH, Entscheidung vom 16.04.1953 - 5 StR 912/52 (https://dejure.org/1953,4301)
BGH, Entscheidung vom 16. April 1953 - 5 StR 912/52 (https://dejure.org/1953,4301)
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  • BGH, 01.04.1952 - 2 StR 59/52

    Voraussetzungen für die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs -

    Auszug aus BGH, 16.04.1953 - 5 StR 912/52
    Dies gilt auch dann, wenn die uneidliche falsche Aussage dem Meineid vorangeht (BGHSt 2, 233).
  • BGH, 25.10.1951 - 4 StR 123/50
    Auszug aus BGH, 16.04.1953 - 5 StR 912/52
    Wie der Bundesgerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat, scheitert ein Fortsetzungszusammenhang schon daran, daß die Begehungsweise beider Straftaten grundsätzlich verschieden ist (vgl. BGHSt 1, 380).
  • BGH, 02.12.1952 - 1 StR 437/52

    Verurteilung wegen Meineids bei Ableisten eines falschen Offenbarungseides -

    Auszug aus BGH, 16.04.1953 - 5 StR 912/52
    Nur wenn im unmittelbaren Anschluß an die Vernehmung eines Zeugen die Beeidigung seiner gesamten Aussage beschlossen und durchgeführt wird, liegt nur eine, beeidigte, Aussage vor (BGH NJW 53, 151).
  • BGH, 03.04.1952 - 5 StR 289/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 16.04.1953 - 5 StR 912/52
    Falls nach Ansicht der Strafkammer für beide Taten eine Gefängnisstrafe verwirkt war, mußte geprüft werden, ob die Gesamt strafe über sechs Monate betragen würde (vgl.5 StR 289/52 v. 3.4.52).
  • BGH, 19.06.1952 - 5 StR 178/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 16.04.1953 - 5 StR 912/52
    Wenn er sich für die Milderung entscheidet, so hat er - wenn, wie hier, Geldstrafe kaum in Betracht kommen wird - die Möglichkeit, die Strafe bis auf einen Tag Gefängnis herabzusetzen (vgl. RGSt 77, 219 [222], BGH 5 StR 178/52 v. 19.6.52).
  • RG, 14.10.1943 - 2 D 220/43

    Bei der Ermittlung des milderen Gesetzes nach dem § 2 a Abs. 2 StGB. ist der

    Auszug aus BGH, 16.04.1953 - 5 StR 912/52
    Wenn er sich für die Milderung entscheidet, so hat er - wenn, wie hier, Geldstrafe kaum in Betracht kommen wird - die Möglichkeit, die Strafe bis auf einen Tag Gefängnis herabzusetzen (vgl. RGSt 77, 219 [222], BGH 5 StR 178/52 v. 19.6.52).
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